Gesetzliche Regelung und Zyklus einer Waage

Die Eichpflicht von Messgeräten, also auch die von Waagen, ist im Mess- und Eichgesetz (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und in der EU-Richtlinie 2014/31/EU geregelt.


Demnach durchläuft eine Waage, die der Eichpflicht unterliegt, einen Lebenszyklus (siehe folgende Abbildung), der beim Hersteller beginnt.

Im Rahmen der Produktion wird die Waage auf Ihren Aufstellort justiert. Im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahren - im allgemeinen Sprachgebrauch fälschlich Hersteller-Ersteichung oder Eichung genannt – erfolgt u.a. die abschließende messtechnische Überprüfung der Waage.


Nach erfolgreicher Prüfung wird die Waage mit einem entsprechendem Typenschild versehen und die zugehörige EU-Konformitätserklärung ausgestellt. Die umgangssprachlich als „geeicht“ bezeichnete Waage darf nun im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden.


Mit dem Verkauf über den Waagenhändler erfolgt das Inverkehrbringen der Waage. Der Verwender ist nun verpflichtet, die Waage zu registrieren (umgangssprachlich: melden), 

indem er eine Verwenderanzeige (gemäß § 32 MessEG) beim Eichamt vornimmt. Mit dem Inverkehrbringen beginnt zudem das erste Eichintervall der Waage. Dieses ist von Art, Typ und Verwendung der Waage unterschiedlich: Beispielsweise zwei Jahre bei Ladenwaagen und Präzisionswaagen und vier Jahre bei bspw. Personenwaagen (medizinische Waagen), die in Krankenhäusern eingesetzt werden.


Nach Ablauf des Eichintervalls muss die Waage durch die regionale Eichbehörde erneut geeicht werden. Ist die Waage dabei nicht (mehr) ausreichend genau genug, muss sie durch den Waagenfachhändler neu justiert werden. Der Begriff „Nacheichen" ist zwar gebräuchlich, formal handelt es sich hier jedoch um die „Eichung"

Für welche Waagen gilt die Eichpflicht?

Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Wert der zum Verkauf angebotenen Ware nach ihrem Gewicht berechnet wird, unterliegen Waagen der gesetzlichen Eichpflicht. Typisches Beispiel hier im Waagen-Schmitt Shop sind die Ladenwaagen. Auch bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken oder bei der Analyse in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien unterliegen die dort eingesetzten Präzisionswaagen der Eichpflicht.


Wo Ärzte oder Pflegepersonal im Rahmen von Diagnostik und Medikation über die Behandlung von Patienten entscheiden, dürfen ausschließlich nach Eichklasse III geeichte Personenwaagen eingesetzt werden. 

Das gilt für Arztpraxen, Krankenhäuser, Senioren- und Pflegeheime sowie Dialyse- und Reha-Zentren. Für diese Waagen gelten außerdem die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (weitere Informationen finden Sie hier).


Hingegen müssen Personenwaagen, die beispielsweise in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen lediglich zur (nicht ärztlichen) Gewichtskontrolle eingesetzt werden, ausschließlich dem Medizinproduktegesetz entsprechen. Sie unterliegen demnach nicht der Eichpflicht. 

Wo kann ich meine Waagen erneut eichen?

Alle Waagen, die der Eichpflicht unterliegen und die Sie in unserem Shop gekauft haben, können Sie bei uns zur erneuten Eichung anmelden. Wir übernehmen die Abwicklung mit dem Eichamt und führen ggfs. die notwendige Neu-Justage Ihrer Waagen durch. 

Dafür oder bei weiteren Fragen zum Thema Eichung oder Waagen nutzen Sie gern jederzeit unser Kontaktformular, den Chat oder die Rückruffunktion, die Sie auf jeder Produktdetailseite finden.

Weitere Informationen zur Nacheichung von Waagen und Serviceangeboten sowie aktuellen Preisen finden Sie auf der Seite>>> Informationen zur Nacheichung von Waagen <<<


Wann läuft die gültige Eichung meiner Ladenwaage oder Präzisionswaage ab?

Grundsätzlich gilt bei elektronischen Laden- und Präzisionswaagen ein Eichintervall von 2 Jahren.

Woran erkenne ich das?

Auf dem Typenschild der Waage ist ein Hinweis zur CE-Konformitätsbewertung (Hersteller-Ersteichung) abgebildet. Hier wird neben dem M, das Jahr der CE-Konformitätsbewertung angegeben. Ist beispielsweise auf dem Typenschild das Kennzeichen „M22“ abgebildet, ist die Waage bis zum 31.12.2024 für den eichpflichtigen Verkehr zugelassen.

Was muss ich dann tun?

Im genannten Beispiel sollte diese Waage Ende 2024 zur weiteren Nutzung ab 2025 erneut durch den Waagenfachhändler justiert und durch die regionale Eichbehörde geeicht werden.

Infografik zum Typenschild

  1. Kennzeichnung für die Konformität mit den EU-Richtlinien
  2. Metrologische Kennzeichnung mit Jahr der Konformitätsbewertung (Herstellerersteichung)
  3. Nr. der benannten Stelle, die die Korrektheit der vom Hersteller durchzuführenden Konformitätsbewertung für nichtselbsttätige Waagen bescheinigt. Produkte mit dieser Kennzeichnung entsprechen der Richtlinie 2014/31/EU betreffend der Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt.
  4. Nr. der benannten Stelle, die die Korrektheit der vom Hersteller durchzuführenden Konformitätsbewertung für Medizinprodukte bescheinigt. Produkte mit dieser Kennzeichnung entsprechen der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte.

Wir antworten gern auf alle Ihrer Fragen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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